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Hier finden Sie eine Auflistung mit Erläuterungen der Fachbegriffe und Abkürzungen rund um das Thema medizinisches Cannabis. Mithilfe der Mouse-Over Funktion erhalten Sie innerhalb der Seitentexte bei unterstrichenen Wörtern eine Vorschau auf deren Bedeutung. Klicken Sie diese an, gelangen Sie in das Glossar.

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Gesetzliche
Grundlagen

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Einführung

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Gesetzliche Grundlagen für die Verordnung von medizinischem Cannabis: Blüten und Extrakte sind verschreibungsfähig

Cannabis wurde in China bereits vor mehr als 4.000 Jahren und im 19. Jahrhundert auch in der westlichen Medizin zur Therapie verschiedener Indikationen verwendet.1,2 Heute ist Cannabis in pharmakologischer Qualität auch in Deutschland verschreibungsfähig. Bei der Verordnung muss eine ganze Reihe an Besonderheiten berücksichtigt werden, zu denen betäubungs-, arzneimittel- und lebensmittelrechtliche Aspekte zählen.3

Cannabis als Arzneimittel

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Cannabis als Arzneimittel: Erweiterung der Verschreibungs- und Erstattungsfähigkeit 2017

Da die Cannabispflanze und alle Pflanzenteile als Betäubungsmittel eingestuft sind, unterliegen sie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Seit dem Jahr 2017 ist die Verschreibung von medizinischem Cannabis in Deutschland erlaubt, d. h. Cannabisblüten und Cannabisblütenextrakte in pharmazeutischer Qualität sind als Arzneimittel verschreibungs- und erstattungsfähig: somit können Humanmediziner aller Fachrichtungen (nicht Zahnmediziner) ihren Patient:innen mit schwerwiegenden Erkrankungen cannabishaltige Arzneimittel verordnen.3

Auszug aus Änderungen in der Arzneimittelgesetzgebung (BfArM: Bundesopiumstelle):3

„Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Dabei müssen sie arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben einhalten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Cannabisagentur eingerichtet. Die Cannabisagentur wird den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland steuern und kontrollieren.“

Voraussetzungen für Verordnung und Erstattung

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Voraussetzungen für Verordnung und Erstattung von medizinischem Cannabis

Patient:innen, die Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind, haben seit 2017 einen gesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis und auf Kostenerstattung nach § 31 Absatz 6 SGB V, unter bestimmten Voraussetzungen.4

Voraussetzungen zur Verschreibung von medizinischem Cannabis nach § 31 Absatz 6 SGB V:4

1. „Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) steht nicht zur Verfügung

oder

b) kann im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes [...] nicht zur Anwendung kommen.“

2. „Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.“

Bei Selbstzahler:innen und Privatpatient:innen gelten für eine Verschreibung von medizinischem Cannabis andere Bedingungen: es muss beispielsweise keine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, da es sich bei medizinischem Cannabis um ein verkehrs- und verschreibungsfähiges BtM der Anlage III des BtMG handelt. Haben also Patient:innen Beschwerden, die sie stark beeinträchtigen, und sind die Ärzt:innen überzeugt, dass medizinisches Cannabis therapeutisch gerechtfertigt ist, so dürfen sie es auch verschreiben. Da Privatpatient:innen keinen Anspruch auf die Erstattung durch die PKV haben, sind die Kosten des Arzneimittels allerdings gegebenenfalls selbst zu tragen – eine Anfrage zur Kostenübernahme bei der PKV ist eventuell sinnvoll.

Gesetzliche Bestimmungen: Verordnung von medizinischem Cannabis für GKV-Versicherte

Bei der Verordnung von medizinischem Cannabis für GKV-versicherte Patient:innen müssen derzeit verschiedene gesetzliche Bestimmungen erfüllt werden: Genehmigung durch die zuständige GKV des Versicherten sowie Verschreibungshöchstmengen.

Genehmigung durch die GKV

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Genehmigung durch die GKV

Für die Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V ist vor der Erstverordnung eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse erforderlich. Der entsprechende Antrag muss von den Patient:innen selbst bei der GKV eingereicht werden, die in Folge eine ärztliche Stellungnahme anfordern kann. Mit der Behandlung darf erst nach der Genehmigung begonnen werden, denn sonst haben die Patient:innen selbst die Therapiekosten zu tragen.

Für die Genehmigungsfrist der Kassen bestehen ebenfalls gesetzliche Vorgaben, d. h. sie müssen innerhalb festgelegter Fristen entschieden werden:

  • drei Wochen im Regelfall (§ 13 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 SGB V)
  • drei Tage im Rahmen der Palliativversorgung ambulant/stationär (§ 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V)
  • fünf Wochen bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes durch die GKV (§ 13 Abs. 3a Satz 1 Alt. 2 SGB V).

Die Krankenkasse darf eine Genehmigung nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Im Falle einer Ablehnung kann Widerspruch eingelegt, bei Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.

Verschreibungshöchstmengen

In der BtMVV sind für die Verordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln folgende Höchstmengen innerhalb von 30 Tagen festgelegt:8,9

  • Cannabis in Form getrockneter Blüten 100.000 mg
  • Cannabisextrakt (bezogen auf den THC-Gehalt) 1.000 mg
  • Dronabinol 500 mg

Seit 01.07.2021 kann bei der Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 10 zur Hilfstaxe und weiteren Rezepturen nach §§ 4 und 5 Absatz 3 AMPreisV eine ärztliche Verordnung immer nur eine Rezeptur umfassen. Die Verordnung diverser Cannabissorten auf einem Rezept ist somit nicht (mehr) möglich. In begründeten Einzelfällen darf von der festgesetzten Höchstmenge abgewichen werden. Diese Abweichung muss in der Verordnung mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden. Für Nabilon gibt es aktuell keine Höchstverschreibungsmenge.5,6

Referenzen

Stand: 2021

  1. Li’ H-L. An Archaeological and Historical Account of Cannabis in China. Econ. Bot. 1974; 28, 437–448.

  2. Frankhauser M. Cannabis in der westlichen Medizin. In: Grotenhermen F (ed). Cannabis und Cannabinoide. Pharmakologie, Toxikologie und therapeutisches Potential. 2nd edition. Göttingen: Hans Huber 2004:57-71.

  3. BfArM: Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung: Änderungen 2017. https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/_artikel.html (zuletzt besucht am 05.07.2021).

  4. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung § 31 Absatz 6 SGB. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/31.html (zuletzt besucht am 05.07.2021).

  5. BfArM: Bundesamt für Justiz. Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV) http://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html (zuletzt besucht am 05.07.2021).

  6. DAP. BtM-Höchstmengen. https://www.deutschesapothekenportal.de/download/public/arbeitshilfen/dap_btm_hoechstmengen.pdf (zuletzt besucht am 05.07.2021).